40 Jahre – ist das lang?
Eine Vollmacht ist im privaten Bereich ein gängiges Mittel, um eine Betreuung zu vermeiden. Aber auch im Geschäftsleben sind Vollmachten ein wichtiges Instrument, um Zeit und Geld zu sparen. Beispiel gefällig? Gerne:
Eine übliche firmenrechtliche Gestaltung ist die einer GmbH & Co. KG. Dies gilt nicht nur für eine praktikable Gestaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge, zum Beispiel innerhalb der Familie. Auch und gerade bei Großprojekten mit einer Vielzahl von Geldgebern wird diese Gestaltungsform gerne gewählt. Die Kommanditisten können relativ unproblematisch wechseln, ihre Anzahl sich erhöhen oder auch die Höhe der Beteiligung geändert werden.
Damit aber nicht immer alle Kommanditisten die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister unterschreiben müssen, wird oftmals mit Vollmachten gearbeitet. Eine Person wird bevollmächtigt und berechtigt, sämtliche Veränderungen im Gesellschafterbestand für alle Kommanditisten beim zuständigen Amtsgericht (Handelsregister) anzumelden. Dabei muss sich der Bevollmächtigte natürlich mit der ihm erteilten Vollmacht ausweisen. Dazu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun in einem Beschluss Grundsätze zur Wirksamkeit einer solchen „Registervollmacht“ aufgestellt.
Das meint das OLG Karlsruhe:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der Vertretungsmacht ist gemäß der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln derjenige der Abgabe der Registeranmeldung. Die Vollmacht muss also zu diesem Zeitpunkt noch gültig sein. Es ist anerkannt, dass für den Nachweis der Erteilung der Vollmacht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der öffentlich beglaubigten Vollmacht genügt.
Ob die vorgelegte Vollmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Registeranmeldung noch bestand, darf das Gericht von Amts wegen ermitteln. Bei Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes gilt jedoch, dass nähere Nachforschungen zum Fortbestehen der Vertretungsmacht nur dann anzustellen sind, wenn es einen begründeten Anlass zu Zweifeln gibt. Ist seit der Erteilung der Vollmacht kein allzu langer Zeitraum verstrichen, besteht kein Anlass zu solchen Zweifeln. Dagegen stellt ein erheblicher Zeitablauf einen Anlass für weitere Nachforschungen dar. Im zu entscheidenden Fall waren die Vollmachten zwischen 40 und acht Jahre alt. Eine derartige Zeitspanne kann nach Auffassung des Gerichts nicht mehr als „nicht allzu langer Zeitraum“ angesehen werden. Die Vollmachten müssen neu erstellt werden.
Praxis-Tipp:
Im Handelsregister eingetragene Firmen sollten regelmäßig die Registervollmachten auf ihre Aktualität überprüfen. In Absprache mit ihrem Notar sind diese dann zeitnah auf den neuesten Stand zu bringen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 11 Wx 61/14