Werbung: Pin-Up-Kalender aus der Kanzlei
An anderer Stelle berichtete ich von erlaubten und unerlaubten Werbung und dem Verhältnis zum Sachlichkeitsgebot der Rechtsanwälte. Hierzu ist eine Ergänzung unbedingt erforderlich.
Im Grundsatz darf die Anwaltschaft Werbeanzeigen und andere Werbemaßnahmen nutzen. Im Verhältnis zu früheren Zeiten, in denen gerade noch eine Stellenanzeige erlaubt war, sind die Regeln heute sehr großzügig. Allerdings muss in der konkreten Werbung stets das Sachlichkeitsgebot im Blick bleiben. Ein Rechtsanwaltskollege war offensichtlich mit dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vertraut. Er verteilte Pin-Up-Kalender an potenzielle Mandanten. Das zog ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach sich.
Das sagt der Anwaltsgerichtshof:
Der zuständige Kölner Anwaltsgerichtshof ist zu der Feststellung gelangt, dass eine solche Werbemaßnahme plakativ reklamehaft und auf Effekthascherei ausgerichtet ist. Letztendlich verletzt sie klar das anwaltliche Sachlichkeitsgebot.
Dem kann nur zugestimmt werden, Euer Ehren! Unsere Bewertung für diese Werbemaßnahme im besten Facebookdeutsch: #kopfschüttel
AnwG Köln; Beschluss vom 10.11.2014; 10 EV 490/14