Gewerberäume oder Wohnung – unrenoviert bleibt unrenoviert

 In Aktuelle Urteile

Für Mietverträge über Wohnraum gibt es klare Regeln. Das betrifft insbesondere die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen. In den letzten Jahren sind dazu sehr viele, im Wesentlichen mieterfreundliche Urteile veröffentlicht worden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht festgestellt, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, sofern ihm die Wohnung bei Vertragsbeginn in einem renovierungsbedürftigen Zustand ohne angemessenen Ausgleich überlassen worden ist.

Das Landgericht Lüneburg hat diesen Grundsatz nun auch auf den Mietvertrag über Gewerberäume übertragen. In dem vom Vermieter gestellten Mietvertrag ist vereinbart worden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen sowie eine Endrenovierung durchzuführen hat. Der Mieter hatte die Gewerberäume aber bereits in einem unrenovierten und desolaten Allgemeinzustand übernommen.

Das Landgericht stellt fest, dass eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag nicht grundsätzlich unzulässig ist. Sie darf nur nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Jedenfalls ist eine solche Klausel aber immer dann unwirksam, wenn der Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Renovierung verpflichtet wird. Dies ist vorliegend der Fall.

Auch sind die Räumlichkeiten zu Mietbeginn vom Vermieter ohne Ausgleich unrenoviert übergeben worden. Damit ist dann die Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg auch auf Gewerberaummietverträge anzuwenden. Der Bundesgerichtshof sieht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Mietverträge über Gewerberäume anders als Mietverträge über Wohnraum zu beurteilen. Ein solcher Ausnahmefall liegt für die Lüneburger Richter hier aber nicht vor.

Landgericht Lüneburg; Urteil vom 04.08.2015; O 353/14

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