Gibt´s nicht alle Tage: Auffahrunfall in der Waschstraße
Nach einer langen Reise müssen Urlaubsgarderobe und Auto dringend gereinigt werden. Viele nutzen (zumindest für die Autowäsche) eine Waschstraße. Aber wer denkt da schon an einen möglichen Unfall. So fuhr der Kläger in die von der Beklagten betriebenen Anlage. Dort werden die Autos während des Waschvorgangs vollautomatisch von einem Schleppband mit geringer Geschwindigkeit gezogen. Die linken Räder stehen auf einer Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor und hinter dem Auto des Klägers befanden sich weitere Fahrzeuge.
Während des Waschvorgangs bremste der Fahrer des „vorausfahrenden“ Fahrzeugs grundlos, wodurch sein Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb. So wurde das Auto des Klägers auf dieses und das nächste Auto auf das klägerische Fahrzeug geschoben. Der Kläger verlangt von dem Betreiber der Anlage Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 €.
Technische Sicherungsvorkehrungen sind für solche Fälle in Waschstraßen nicht üblich. Der Bundesgerichtshof verlangt aber von den Betreibern mehr als nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Mit seinem Urteil vom 19.07.2018 bestätigt er, dass der Betreiber einer Waschstraße die Autos seiner Kunden vor Beschädigungen bewahren muss. Allerdings müssen die Maßnahmen nach den Umständen erforderlich und zumutbar sein. Die Erfüllung von Hinweispflichten kann dazugehören, damit ein Unfall verhindert wird.
Besteht die Gefahr, dass Kunden die notwendigen Verhaltensregeln nicht einhalten, muss der Betreiber dem entgegentreten. Er hat deshalb die Benutzer seiner Waschstraße in geeigneter und ihm zumutbarer Weise auf zu beachtenden Verhaltensregeln (zum Beispiel: „Nicht Bremsen“) hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat den Fall zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurück an das Landgericht verwiesen.
BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17