Organspende – Aufklärung bietet Selbstschutz
Die Organspende ist gerade ein ganz großes Thema in der Berliner Bundespolitik. Wird jeder Mensch erst durch einen Organspendeausweis zum Organspender oder benötigt derjenige, der nicht spenden will, eine Art Negativbescheinigung? Diese Frage wird den Bundestag sicher noch eine ganze Weile beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit den Aufklärungspflichten bei einer sogenannten Lebendorganspende befassen. Wie weit gehen die Pfllichten der Ärzte, über mögliche Risiken aufzuklären, wenn jemand einem nahen Angehörigen zum Beispiel eine Niere spendet? In den beiden dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fällen litten die klagenden Spender nach dem Eingriff an einem chronischen Fatigue-Syndrom. Bei dieser noch nicht ausreichend erforschten Erkrankung leiden die Patienten unter einem Gefühl von anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung oder Antriebslosigkeit. Die Kläger stützen ihre Schmerzensgeldforderungen auf eine ungenügende Risikoaufklärung. Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Spende abgesehen hätten. Die Klagen blieben in der Berufungsinstanz erfolglos.
Und das meint der BGH:
Der Bundesgerichtshof hat die Vorentscheidungen aufgehoben. Beide Verfahren hat der BGH zur Feststellung des Schadensumfangs an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Alle wichtigen Gesetzesnormen finden sich im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz = TPG).
Die festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 TPG (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) begründen die Klagen noch nicht. Diese unbeachtet gebliebenen Regelungen sind „nur“ Form- und Verfahrensvorschriften, die bei Verstößen nicht per se zur Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organentnahme führen. Sie sind aber ein starkes Indiz dafür, dass eine Aufklärung durch die Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat. Für die Tatsache einer ausreichenden Aufklärung sind somit die Behandler beweisbelastet.
Die behandelnden Ärzte haben hier die Kläger nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für die eigene Gesundheit aufgeklärt. Die Aufklärung war aber sehr wichtig, da die Nierenfunktionswerte der Spender bereits präoperativ im unteren Grenzbereich lagen. Damit ist die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig.
Die Behandler argumentieren weiter, die Kläger hätten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt. Dieser Einwand ist nach Auffassung des BGH unerheblich. Das Transplantationsgesetz regelt nicht die Frage einer hypothetischen Einwilligung. Damit lassen sich zum Arzthaftungsrecht entwickelte Grundsätze nicht auf die Lebendorganspende übertragen.
Aufklärung zum Schutz des Spenders vor sich selbst
Die Gesetzesregelungen in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG haben das Ziel, den potentiellen Organspender davor zu schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Die strengen Anforderungen an eine umfassende Aufklärung dienen damit dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“. Spender befinden sich oft in schwierigen Konfliktsituationen, insbesondere wenn es um eine Organspende für eine besonders nahestehende Person geht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG). Da ist jede Risikoinformation für die Entscheidung des Spenders wichtig. § 8 Abs. 3 TPG verlangt in diesen Fällen sogar, dass eine Kommission die echte Freiwilligkeit der Spende verifiziert.
Der BGH formuliert dies in einer Pressemeldung so: Könnte die Behandlungsseite vor diesem Hintergrund mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Haftung abwenden, bliebe die rechtswidrige Organentnahme insoweit sanktionslos und würden die gesonderten Aufklärungsanforderungen des Transplantationsgesetzes unterlaufen. Dies erschütterte das notwendige Vertrauen potentieller Lebendorganspender in die Transplantationsmedizin. Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn – um des Lebensschutzes willen – die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 29. Januar 2019, VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17