Unterhalt: All Inclusive im „Hotel MAMA“
Mit Studiumsbeginn der Kinder stehen viele Eltern vor der Frage, welche finanziellen Verpflichtungen kommen auf uns zu. Studenten sind bekanntlich teuer. Da liegt ganz schnell der wirtschaftliche Vergleich nahe, inwieweit es nicht günstiger ist, dem „Neu-Studenten“ das Wohnen in der elterlichen Wohnung bei Vollverpflegung, also „Hotel Mama, all inclusive“, anzubieten. Das stößt nicht immer auf Gegenliebe des verstärkt freiheitsliebenden Nachwuchses. Und schon landet das juristische Problem, ob das Anbieten des so genannten Naturalunterhalts als Alternative zum Barunterhalt die Eltern von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit, vor dem Familiengericht.
Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass es einem volljährigen Kind zumutbar ist, bei den Eltern wohnen zu bleiben. Das sieht auch das OLG Karlsruhe so. In dem dortigen Fall absolviert die volljährige Tochter eine Ausbildung als Erzieherin. Der Ausbildungsort befindet sich in der Nähe der Wohnung der Eltern. Die Tochter erhält das Kindergeld aber keine sonstige Vergütung überwiesen. Zunächst lebt sie bei den Eltern, zieht dann aber zu ihrem Freund. Vor dem Auszug der Antragstellerin kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrer Mutter vor allem über die Verteilung der Pflichten im Haushalt.
Die Eltern bieten ihrer Tochter zur Deckung des Lebensbedarfs neben Unterkunft und Verpflegung in der elterlichen Wohnung die Überlassung des Kindergeldes sowie die Übernahme der Kosten für ein Ticket zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und für das Mobiltelefon an. Die Tochter möchte lieber monatlich 670,00 EUR in bar.
Das meint das OLG:
Das OLG gibt den Eltern Recht. Diese haben wirksam erklärt, dass die Tochter Unterhalt in Form von Naturalleistungen erhalten soll. Sie haben dabei die Belange des Kindes ausreichend berücksichtigt. Im Vordergrund stehen die finanziellen Interessen der Eltern, denn sie sollen vor einer wirtschaftlichen Überforderung durch lange Ausbildungszeiten und hohe Ausbildungskosten geschützt werden. Schwerwiegende Gründe, die gegen ein Zusammenleben mit den Eltern sprechen, liegen nicht vor. Die vorausgegangenen Streitigkeiten zwischen Mutter und Tochter reichen nicht. Auseinandersetzungen über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar, so das OLG.
OLG Karlsruhe; Beschluss vom 23.01.2015; 2 UF 276/14